Ich weiss ja nicht, wie die Pillen heissen - aber die will ich auch...
MDStV § 19
Bestands-, Nutzungs-, und Abrechnungsdaten
... Absatz 5
"Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren."
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Wo habe ich denn was über mein Privatleben erwähnt? Boah ey, bring mir einer diese Pillen.....